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Urlaubsplanung mit Stolperfallen: Was bei Rücktritt gilt

Die Arbeitskollegen werden unvorhergesehen krank. Gibt dies dem Arbeitgeber das Recht, einem den Urlaub zu streichen?

Birgit Kronberger
Die Koffer sind schon gepackt, aber der Urlaub wird doch noch gestrichen – ist das rechtlich möglich?
Die Koffer sind schon gepackt, aber der Urlaub wird doch noch gestrichen – ist das rechtlich möglich?

Eine einmal getroffene Urlaubsvereinbarung stellt grundsätzlich eine beidseitig verbindliche Absprache dar - sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind daran gebunden. In der Praxis bedeutet das: Ist ein Urlaubstermin einmal festgelegt und von beiden Seiten genehmigt, kann dieser nicht ohne Weiteres wieder aufgehoben oder verschoben werden. Ein einseitiger Rücktritt oder Widerruf ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich und stellt laut ständiger Rechtsprechung eine absolute Ausnahme dar.

Für den Arbeitgeber besteht nur dann ein Recht auf Rücktritt von einer bereits getroffenen Urlaubsvereinbarung, wenn besonders gravierende betriebliche Gründe vorliegen. Die Schwelle dafür liegt hoch: Ein bloßer Personalengpass, etwa durch kurzfristige Erkrankungen von Kollegen, reicht in der Regel nicht aus. Zulässig wäre ein Rücktritt des Arbeitgebers nur dann, wenn dem Unternehmen durch den Urlaub des betreffenden Arbeitnehmers ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohen würde - beispielsweise, wenn der Verlust eines bedeutenden Kunden oder Auftrags unmittelbar bevorsteht und der Arbeitnehmer aufgrund seiner speziellen Kenntnisse oder Position unabdingbar wäre. Der Arbeitgeber muss im Streitfall nachweisen, dass eine solche Notlage tatsächlich besteht und dass keine andere zumutbare Lösung möglich ist.

Auch aufseiten des Arbeitnehmers ist ein Rücktritt vom vereinbarten Urlaub nur unter besonderen Umständen zulässig. Am häufigsten tritt der Fall ein, wenn der Arbeitnehmer selbst während des geplanten Urlaubszeitraums erkrankt und der Erholungswert des Urlaubs damit nicht mehr gegeben ist. Ebenso kann eine schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen die Situation unzumutbar machen. In solchen Fällen empfiehlt sich eine rechtzeitige Rücksprache mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann dann entscheiden, ob er ganz vom Urlaub zurücktritt oder ob er - etwa nach einem Krankenstand - direkt in den Urlaub übergehen möchte. Ein Zwischentag mit tatsächlicher Arbeitsleistung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Auf einen Blick:
Urlaubsvereinbarungen sind grundsätzlich verbindlich und können nicht einseitig widerrufen werden. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden betrieblichen Notlagen oder aus gesundheitlichen Gründen, kann ein Rücktritt gerechtfertigt sein. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten in solchen Situationen das Gespräch suchen, um eine einvernehmliche und rechtlich saubere Lösung zu finden.

Birgit Kronberger ist Arbeitsrechtsexpertin
(Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at).