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Hitze am Arbeitsplatz: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Klimaanlage im Büro einzubauen?

Die Hitzetage in Österreich werden mehr. Die zulässigen Raumtemperaturen sind abhängig von der Art der Tätigkeit.

Birgit Kronberger
Die zulässigen Raumtemperaturen sind abhängig von der Art der Tätigkeit.
Die zulässigen Raumtemperaturen sind abhängig von der Art der Tätigkeit.

Die Sommer in Österreich werden spürbar heißer - und mit ihnen steigen auch die Temperaturen in Büros, Werkstätten und Verkaufsräumen. Doch wie warm darf es am Arbeitsplatz tatsächlich sein? Was sagt das Gesetz zur Raumtemperatur und zur Einrichtung einer Klimaanlage im Sommer? Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie die dazugehörige Arbeitsstättenverordnung schreiben vor, dass in Arbeitsräumen raumklimatische Verhältnisse herrschen müssen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen ist dabei zu vermeiden - etwa durch Jalousien, Rollos oder andere Beschattungseinrichtungen.

Keine generelle Verpflichtung, eine Klimaanlage neu zu installieren

Die zulässigen Raumtemperaturen sind abhängig von der Art der Tätigkeit: Bei geringer körperlicher Belastung, wie etwa typischen Bürotätigkeiten, soll die Temperatur zwischen 19 und 25 Grad Celsius liegen. Bei normaler körperlicher Belastung, etwa im Verkauf oder in Werkstätten ohne schwere körperliche Arbeit, liegt die Vorgabe zwischen 18 und 24 Grad Celsius. Temperaturen über diesen Richtwerten gelten nicht per se als rechtswidrig, aber Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Raumtemperatur zu ergreifen, um gesundheitliche Belastungen zu vermeiden. Besonders häufig stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch der Einbau einer Klimaanlage zu diesen zumutbaren Maßnahmen zählt. Die klare Antwort lautet: Nein, das Gesetz sieht keine generelle Verpflichtung vor, eine Klimaanlage neu zu installieren.

Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare unternehmen

Falls jedoch bereits eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden ist, schreibt die Arbeitsstättenverordnung vor, dass deren Nutzung so zu gestalten ist, dass die Obergrenzen von 25 bzw. 24 Grad nicht überschritten werden. Gibt es keine solche Anlage, müssen andere Maßnahmen getroffen werden. Dazu zählen: intensives Lüften in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden, Beschattung der Fensterflächen (z. B. durch Außenjalousien), Bereitstellung von Ventilatoren, Anpassung der Arbeitszeiten, etwa durch Vorverlegung in kühlere Stunden, sofern möglich. Auf einen Blick: Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare unternehmen, um die Temperaturen am Arbeitsplatz zu senken und die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen. Angesichts der immer heißer werdenden Sommer lohnt es sich für viele Unternehmen, über nachhaltige Klimatisierungs- und Beschattungskonzepte nachzudenken - nicht nur im Sinne des Arbeitsschutzes, sondern auch für ein produktives und gesundes Arbeitsklima.

Birgit Kronberger ist Arbeitsrechtsexpertin
(Geschäftsführerin www.vorlagenportal.at)